des „WIR Wirtschaftsforum Laatzener Unternehmen e.V.“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: WIR Wirtschaftsforum Laatzener Unternehmen e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Laatzen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung des Vereins bis zum 31.12.1998.
  4. Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Hannover unter der Vereinsregister Nr.: 7387

§2 Zweck des Vereins und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Belange der Bürger und Einwohner der Stadt Laatzen und ihrer eingegliederten Gemeinden, die Erarbeitung von Plänen und Möglichkeiten von Arbeitsproblemen, die Förderung und Verbesserung der Infrastruktur in Laatzen, die Präsentation der Stadt Laatzen nach außen und die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie der Förderung und Verbesserung der Gastfreundschaft der Stadt Laatzen, die Förderung des Bewußtseins der Laatzener Bürger und ihre Stadt und hinsichtlich der Internationalität der Stadt in Zusammenhang mit internationalen Veranstaltungen auf dem Messegelände der Stadt Hannover.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche, Mehrheiten von natürlichen und juristischen Personen werden, soweit sie unternehmerisch und/oder gewerblich im Bereich der Stadt Laatzen tätig sind. Darüber hinaus kann der Vorstand beschließen, auch nichtunternehmerische Mitglieder aufzunehmen, soweit sie aufgrund ihrer Funktion oder Persönlichkeit geeignet sind, den Verein bei der Erreichung des Vereinszwecks zu unterstützen.
    Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet werden soll.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und bestätigt dem Mitglied die Aufnahme schriftlich. Bei Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller ein Einspruchsrecht zu. Über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
  3. Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung an.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, ferner durch Eröffnung des Konkursverfahrens oder durch den Beschluss des zuständigen Gerichts mit der die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse oder durch eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder grob gegen Ziele oder Grundsätze des Vereins verstößt oder sich über gefasste Beschlüsse der Mitgliederversammlung hinwegsetzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand zuhören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und der Umlagen sowie eine etwaige Gebührenordnung werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge und Umlagen mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Jedes Mitglied hat den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird durch
    Lastschrift erhoben, die jedes Mitglied gegenüber dem Verein in gesonderter Urkunde bestätigt. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, insbesondere die vom Verein angebotenen unterstützenden Leistungen zu beanspruchen.

§7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Geschäftsführer

  • Für die Bewältigung der allgemeinen Verwaltungs aufgaben in der Geschäftsstelle kann ein Geschäftsführer gegen Entgelt durch einfachen Mehrheitsbeschluß bestellt werden, der seine Vollmachten vom Vorstand erhält.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer, sowie 4 Beisitzern.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter sein muß.


§ 10 Zuständigkeit

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederverammlung;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e) allgemeine Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, der Vor- sitzende bei seiner ersten Wahl auf 3 Jahre, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden oder aber Mitarbeiter oder Organmitglieder von juristischen Personen, die Mitglieder des Vereins sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§11 Vorstandssitzungen

  • 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen stellvertretenden Vorsitzenden, bei Bedarf einberufen
    werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Sämtliche Vorstandsmitglieder können sich jedoch jederzeit unter Verzicht auf
    Frist- und Formvorschriften zu einer Vorstandssitzung treffen
  • 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  • 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:

a) Wahl des Vorstandes;

b) Wahl der Kassenprüfer;

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaigen Umlagen;

d) Entgegennahme der Jahresrechnung;

e) Entlastung des Vorstandes;

f) Verabschiedung des Haushaltsplanes;

g) Änderungen der Satzung;

h) Bildung von Arbeits- und Projektgruppen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • 1.Mindestens einmal im Jahr, im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung von einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  • 2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  • 3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • 5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • 6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das der Vorsitzende und der jeweilige Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen haben.
  • 7. Stimmberechtigt ist jeder Inhaber (Mitglied) eines Unternehmens oder eine von ihm oder dem vertretungsberechtigten Organ des Mitgliedes mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete natürliche volljährige Person. Die Vollmacht muss nur einmal erteilt worden sein, ist bei der ersten  Mitgliederversammlung bei der sie wirksam werden soll, dem Vorstand auszuhändigen und gilt bis zu ihrem Widerruf, der ebenfalls gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 15 Arbeits- und Projektgruppen

  • Die Mitgliederversammlung kann Arbeits- und Projektgruppen einsetzen. Die Mitgliederversammlung bestimmt Aufgabe, Umfang und Organisation und Mitgliederzahl durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

§ 16 Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • 3. Das Vereinsvermögen wird nach Abzug der für die Löschung im Vereinsregister erforderlichen Kosten für soziale Zwecke der Stadt Laatzen verwendet.

§ 17 Inkrafttreten

  • Die Satzung tritt am Tage der Unterzeichnung von 7 Mitgliedern in kraft.

Laatzen, 11.06.2019

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